Anschrift
Markt 1 99310 Arnstadt
Telefon: 03628/745 838
E-Mail: schiedsstelle@arnstadt.de
Ansprechpartner Schiedsmann:
Markus Köditz
Stellvertetender Schiedsmann:
Hans-Werner Eschrich
Zuständigkeit:
vorgerichtliche Streitschlichtung
Sprechzeiten:
Die Beratungen finden wie gewohnt am ersten Donnerstag jeden Monats von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jeden Dienstag von 9.00 bis 11.00 Uhr statt (ausgenommen 3. Oktober 2024) oder nach persönlicher / telefonischer Absprache statt. Die Schiedsperson ist während der Sprechzeiten auch telefonisch unter 03628/745 838 zu erreichen.
Schlichten ist besser als Richten
Zunehmend werden Streitigkeiten - auch in Bagatellsachen - ohne vorhergehenden Versuch der Streitschlichtung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses langen Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar möglicherweise zu seinen Gunsten entschieden worden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten oftmals aber für immer zerstört. Erst hinterher stellt sich dann oft die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen für beide Seiten besser gewesen wäre, da die Beteiligten häufig als Nachbarn, Gesprächspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen.
Streitschlichtung, wie sie die Schiedsstellen anbieten, ist deshalb oft der bessere, schnellere und kostengünstigere Weg.
Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche (das sind zum Beispiel Nachbar- und Mietstreitigkeiten) und über nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (zum Beispiel Ansprüche auf Entschuldigung wegen einer Beleidigung, auf Widerruf unwahrer Erklärungen oder auf Unterlassung zukünftiger Handlungen) angerufen werden. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsstelle in bürgerlichen Streitigkeiten nicht vorgeschrieben, sondern geschieht freiwillig.
Die Schiedsstelle ist außerdem für „kleine“ Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich - den so genannten Privatklagesachen - müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten. Solche Privatklagesachen sind unter anderem:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Körperverletzung
- Bedrohung und
- Sachbeschädigung
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann erreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle in Ihrer Gemeinde zuständig.
Schiedsfrau/Schiedsmann
Die Schiedspersonen werden vom Gemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Es sind ehrenamtlich Frauen und Männer, die regelmäßig zwischen 30 und 70 Jahre alt sind und Ihrem Charakter und ihrer Berufs- und Lebenserfahrung nach besonders dafür geeignet sind. Die Schiedspersonen sind Bürgerinnen und Bürger Ihrer Gemeinde, leben und wohnen daher oft ganz in Ihrer Nähe. Deshalb kennen sie auch oft die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte. Durch ihre Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, durch ihre Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und durch die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre schafften die Schiedspersonen die Voraussetzung dafür, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen.
Antragstellung
Das Verfahren wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann bei der Schiedsstelle schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit sich auszusprechen. Die Schiedspersonen nehmen sich Zeit, hören Ihnen genau zu und versuchen, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: Kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige Tage nach Antragstellung werden die Betroffenen von der Schiedsperson zur Verhandlung geladen. Bei einem Schlichtungsversuch bei der Schiedsstelle büßen Sie auch keine Rechtspositionen ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben Sie immer die Möglichkeit, das Gericht anzurufen und gegebenenfalls durch einen Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung zu unterbrechen.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren erheblich geringer: Sie betragen zwischen 20,- € und 50,- € nebst tatsächlich entstandenen Auslagen (insbesondere Schreibauslagen, Zustellkosten).
v.l.n.r. Sue Grützemacher und Dr. Rolf Klaus (Schiedspersonen 2016-2021) sowie Markus Köditz und Sabine Kott (Schiedspersonen seit 2021) mit Bürgermeister Frank Spilling.