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KinderKunstHandwerksWoche - Anmeldungen ab sofort möglich

Auf dem Bild sind viele Kinder zu sehen, die an der KinderKunstHandwerksWoche 2022 teilgenommen haben.

Wie gewohnt wird auch in den kommenden Sommerferien die Frage beantwortet: Wie geht das? Mehrere Künstler und Handwerker vermitteln Kindern und Jugendlichen in der 2. Sommerferienwoche vom 17.-21. Juli 2023 Techniken des Kunsthandwerks, darunter das Schmieden, die Holzbearbeitung, der künstlerische Druck mit Sonnenlicht und die Schmuckgestaltung.

Da das Thema Wald auch Bestandteil einer Sonderausstellung im Schlossmuseum Arnstadt ist, wird der Wald und das Holz als Werkstoff sowie in seiner Verarbeitung, in der KinderKunstHandwerkWoche eine Rolle spielen. Das Thema Wald bietet viele Möglichkeiten, kreative Ideen zu entwickeln. Hölzer werden bearbeitet, in Silberdraht gefasst, im Lebensraum Vogelhaus verarbeitet, als Basis zur Glasherstellung, Grundstoff der Papierherstellung usw. benötigt. Spezialpapiere kommen zum Beispiel beim Drucken zum Einsatz.

Beim Sonnendruck, der im Gegensatz zur blauen Cyanotypie in vielen Farben hergestellt werden kann, entstehen zum Beispiel einzigartige Bilder. Die Schönheit und Vielfalt der Pflanzen des Waldes wird dabei im wahrsten Sinne des Wortes ins Licht gerückt und kann mit Goldpartikeln noch aufgewertet werden.

Zum 7. Mal findet der Workshop bereits im Schlossmuseum Arnstadt statt. Insgesamt zwanzig kreative Kinder im Alter von 7-17 Jahren können teilnehmen. Reservierungsanfragen sind ab sofort postalisch:
Schlossmuseum Arnstadt
Evamaria Korn
Schlossplatz 1
99310 Arnstadt
oder per E-Mail: schlossmuseum@kulturbetrieb-arnstadt.de möglich.

Nach der Reservierungsanfrage erhalten Sie das Anmeldeformular und weitere Informationen. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Die Reihenfolge der Anmeldung entscheidet über die Teilnahme.Die Gebühr für Materialkosten, Honorare und Verpflegung für die Woche beträgt 150 € pro Person. Eine tageweise Belegung des Workshops ist nicht möglich.

Die Veranstaltungen werden nicht durchgeführt, wenn der Durchführung gesetzliche Verbote und/oder Beschränkungen des Bundes oder des Freistaates Thüringen entgegenstehen, die die Stadt dazu zwingen, die Veranstaltung insgesamt abzusagen.
 

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